1. Buchhalter/in

1.1. Der/die Buchhalter/in erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber, jedoch ohne darüberhinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluß einer Buchhaltung.

1.2. Der/die Buchhalter/in verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wird.

1.3. Der/die Buchhalter/in wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit sie Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.

2. Auftraggeber

2.1. Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten EUR-Beträgen in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Auftraggebers.

2.2. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem/der Buchhalter/in unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem/der Buchhalter/in eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

2.3. Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat abzüglich ersparter Aufwendungen des/der Buchhalter/in verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.

2.4. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem/der Buchhalter/in angebotenen Leistung in Verzug, so ist der/die Buchhalter/in berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der/die Buchhalter/in den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des/der Buchhalters/in auf Ersatz der ihm/ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstanden Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn der/die Buchhalter/in von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

3. Mitwirkung Dritter

3.1. Der/die Buchhalter/in ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

3.2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der/die Buchhalter/in dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 1 Abs 2 verpflichten.

4. Mängelbeseitigung

4.1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem/der Buchhalter/in ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

4.2. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können von dem/der Buchhalter/in jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der/die Buchhalter/in Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des/der Buchhalter/in den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung

5.1. Die Haftung des/der Buchhalters/in für Schäden die durch seine Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen doppelten Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat ohne Umsatzsteuer. Jede weitergehende Haftung der Buchhalterin, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

5.2. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Anspruch entstanden ist.

6. Honorar und Rechnungen

6.1. Das monatliche Honorar, das Honorar pro laufender monatlicher Lohnabrechnung und Monat, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie der Halbstundensatz für andere Sonderleistungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Rechnungen des/der Buchhalter/in sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.

7. Aufbewahrungspflicht, Transport

7.1. Der/die Buchhalter/in hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn der/die Buchhalter/in den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nachdem er Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

7.2. Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die die Buchhalterin aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Buchhalterin und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

7.3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat die Buchhalterin dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Buchhalterin kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

7.4. Die Aufbewahrungspflicht durch den/die Buchhalter/in für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.

7.5. Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen geht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

8. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

8.1. Der/die Buchhalter/in kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz des/der Buchhalter/in.

9.2. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen soll angemessen Wirksames treten.